AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen von yio
Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2021
Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Leistungen durch yio gmbh (yio). Abhängig von der Art der Leistung werden diese AGBs durch genannte Zusätze und/oder der individuellen Leistungsbeschreibung ergänzt.
1. Vertragsumfang und GĂĽltigkeit
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Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen von yio, die im Rahmen von Verträgen durchgeführt werden.
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Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von yio schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
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Einkaufsbedingungen der AG werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
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Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistungsumfang
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Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch yio erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch der AG eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt yio, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
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yio verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
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Supportklasse A:
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Informationsservice:
Die AG wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.-
Hotline-Service:
yio wird der AG innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. yio ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen. -
Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme:
yio verpflichtet sich zur Archivierung der von ihm entwickelten und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwendig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages, der AG zur Verfügung
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Supportklasse B:
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Update Service:
yio stellt zum von ihm festgelegten Termin der AG die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten.Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen der AG gesondert angeboten.
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Supportklasse C:
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Installation von Programm-Updates:
yio übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem. -
Problembehandlung vor Ort:
Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird yio diese am Standort des Computersystems vornehmen.
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Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses von AG reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an yio zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist die AG verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit yio kostenlos zur Verfügung zu stellen und yio zu unterstützen. Erkannte Fehler, die von yio zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:\ Von dieser Verpflichtung ist yio dann befreit, wenn im Bereich der AG liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.\ Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
3. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
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Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten fĂĽr Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit fĂĽr die mit der AusfĂĽhrung der Dienstleistung beauftragten Personen von yio.
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Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist yio berechtigt, die angefallenen Kosten der AG mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
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Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
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Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
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Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
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yio wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung von yio von Mitarbeitern der AG oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
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Eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), diese kann gesondert angefordert werden.
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Die Beseitigung von durch die AG oder Dritten verursachten Fehlern.
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Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch die AG oder Anwender entstehen.
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Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
4. Preise
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Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von yio.
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Für Diensteistungen, die in den Geschäftsräumen von yio erbracht werden können, jedoch auf Wunsch der AG ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt die AG die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von yio. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
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yio ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und der AG ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten von AG von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
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Alle Gebühren und Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten der AG.
5. Liefertermine
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yio ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen der AG während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
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Der AG steht wegen Ăśberschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf RĂĽcktritt noch auf Schadenersatz zu.
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Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
6. Zahlung
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Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind von AG für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
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Die von yio gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
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Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch yio. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen yio, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind von AG zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist yio berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
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Die AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
7. Vertragsdauer
- Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein von AG bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
8. Leistungsstörungen
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yio verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt yio die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist yio verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
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Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen der AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen der AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. yio wird auf Wunsch der AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
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Die AG wird yio bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind von AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail yio zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt die AG.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die AG yio alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
9. Haftung
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yio haftet der AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von yio beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet yio unbeschränkt.
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Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
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Sofern yio das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt yio diese Ansprüche an die AG ab. Die AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
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Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
10. Standort
- Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist yio berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
11. Urheberrecht und Nutzung
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Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen yio bzw. dessen Lizenzgebern zu. Die AG erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung der AG bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
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Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist der AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
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Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies von AG gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen. Kommt yio dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
12. Loyalität
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Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
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Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
13. Geheimhaltung
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yio verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
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Die AG verpflichtet ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
15. Schlussbestimmungen
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Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von yio als vereinbart.
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Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.
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FĂĽr den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
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Jede VerfĂĽgung ĂĽber die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. yio ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit yio konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu ĂĽbertragen.
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yio ist berechtigt, sich zur ErfĂĽllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
16. Salvatorische Klausel und Mediation
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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
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Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
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Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.