AGB Software

Ergänzung zu den AGBs für Software-Leistungen

Ergänzung AGB - Software

1. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen (AGB-Software) ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von yio gmbh (yio) für Entwicklung bzw. Bereitstellung von Software. Bestimmungen in dieser Vereinbarung gelten vorrangig zu den AGB.

2. Leistung und Prüfung

  1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

    • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
    • Global- und Detailanalysen
    • Erstellung von Individualprogrammen
    • Lieferung von Standard-Programmen (Programm-Bibliotheken)
    • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
    • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
    • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
    • Telefonische Beratung
    • Programmwartung
    • Erstellung von Programmträgern
    • Sonstige Dienstleistungen
  2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der von der AG vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die die AG zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf ihre Kosten zur Verfügung stellt. Wird von AG bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten bei der AG.

  3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die yio gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die AG zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist von der AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

  4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch die AG. Diese wird in einem Protokoll von AG bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von yio akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt die AG den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch die AG gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind von AG ausreichend dokumentiert an yio zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Die AG ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

  5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt die AG mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

  6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist yio verpflichtet, dies der AG sofort anzuzeigen. Ändert die AG die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann yio die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses der AG oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch die AG, ist yio berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind von der AG zu ersetzen.

  7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr der AG. Darüber hinaus von AG gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch der AG.

  8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites o.ä.) im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell von AG angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt der AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.

  9. Die AG hat von ihr bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. yio haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

3. Preise, Steuern und Gebühren

  1. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

  3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden der AG gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

  1. yio ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

  2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn die AG zu den von yio angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

  3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt die AG.

  4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist yio berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

  1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist yio berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

  3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind von AG zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist yio berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

  4. Die AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6. Urheberrecht und Nutzung

  1. yio erteilt der AG nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages von yio erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei yio.

  2. Durch die Mitwirkung der AG bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von yio zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

  3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist der AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

  4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies von AG gegen Kostenvergütung bei yio zu beauftragen. Kommt yio dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

  5. Wird der AG eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

7. Rücktrittsrecht

  1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von yio ist die AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und die AG daran kein Verschulden trifft.

  2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von yio liegen, entbinden yio von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

  3. Stornierungen durch die AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist yio mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

  1. yio gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

    1. die AG den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für yio bestimmbar ist;

    2. die AG yio alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;

    3. die AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;

    4. die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

    5. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die AG yio alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

    6. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

  2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von yio zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von yio durchgeführt.

  3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die von AG zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von yio gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von AG selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

  4. Ferner übernimmt yio keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

  5. Für Programme, die durch eigene Programmierer der AG bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch yio.

  6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

  7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

9. Haftung

siehe AGB sowie

  1. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 5.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.

10. Standort

siehe AGB

11. Urheberrecht und Nutzung

siehe AGB

12. Loyalität

siehe AGB

13. Geheimhaltung

siehe AGB

15. Schlussbestimmungen

siehe AGB

16. Salvatorische Klausel und Mediation

siehe AGB